7 dies bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 237 Abs. 1 StPO: «mildere Massnahme»; vgl. auch Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht in der Folge die Ersatzmassnahmen widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die Auflagen nicht erfüllt. Überdies richten sich nach Massgabe von Art.