Die Anforderungen an die Annahme einer Rückfallgefahr seien nur tiefer anzusetzen, wenn die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende des Spektrums lägen. Vorliegend sei nicht die Rückfallgefahr bezüglich schwerer Gewalt- und Sexualdelikte zu beurteilen, sondern bezüglich Drohungen. Daher sei an der Voraussetzung der sehr ungünstigen Rückfallprognose festzuhalten, welche hier nicht gegeben sei. Ferner habe sich die Lebensführung des Berufungsführers stabilisiert. Er habe in eine Wohnung der Fel- ber-Stiftung ziehen können.