5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, Beschimpfungen vermöchten keine Wiederholungsgefahr zu begründen. Es sei anzunehmen, dass D.________ die Äusserungen nicht als Drohungen aufgefasst habe, da sie am 5. April 2017 ausgesagt habe, er habe ihr gegenüber keine Drohungen mehr geäussert. Im Weiteren komme die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rückfallprognose nicht in jedem Fall zur Anwendung: Die Anforderungen an die Annahme einer Rückfallgefahr seien nur tiefer anzusetzen, wenn die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende des Spektrums lägen.