Von ihm sei bislang vor allem erwartet worden, dass er sich den gesellschaftlichen Regeln, die sich aus den neuen Strukturen, in die er sich aus eigenem Wunsch begebe, verpflichte. Dem Beschwerdeführer sei zugute zu halten, dass er sich in diesen Prozess zur Verbesserung seiner Lebenssituation begeben habe und hier bislang Zugeständnisse gemacht habe, die seinen scheinbaren Überzeugungen – sich gegen ihm auferlegte Regeln aufzulehnen – an sich zuwiderlaufen. Der Weg des Beschwerdeführers in einen geregelten Alltag diene letztlich auch dem Opfer und sei weiter zu verfolgen.