Weder am psychischen Zustand des Beschwerdeführers noch an der ungeklärten Situation hinsichtlich des Kontakts zu seinem Sohn und des daraus resultierenden Konflikts habe sich nach der Entlassung aus der Haft etwas Grundlegendes geändert. Daher müsse befürchtet werden, dass insbesondere im Fall des Zusammentreffens des Beschwerdeführers mit D.________ er erneut die Selbstkontrolle verliere und ihr gegenüber drohend oder gewalttätig werde. Damit liege für ihn in Bezug auf Drohung, Nötigung und Körperverletzung, speziell zum Nachteil von D.________, eine ungünstige Rückfallprognose vor.