6 21. November 2016, bei welcher er D.________, die den gemeinsamen Sohn auf dem Arm getragen habe, unvermittelt gegen den Kopf geschlagen habe, so dass sie gegen hinten gefallen sei und sie mit dem Fuss gegen den Kopf getreten habe, zeige dies. Weder am psychischen Zustand des Beschwerdeführers noch an der ungeklärten Situation hinsichtlich des Kontakts zu seinem Sohn und des daraus resultierenden Konflikts habe sich nach der Entlassung aus der Haft etwas Grundlegendes geändert.