Die Beschwerde müsse so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer genau dies – Kontaktaufnahme mit D.________, wenn ihm der Sinn danach stehe – auch weiterhin zu tun beabsichtige, ohne unmittelbare Konsequenzen wie namentlich eine Wiederverhaftung befürchten zu müssen. Gerade die mangelnde Selbstkontrolle habe in der Vergangenheit dazu geführt, dass der Beschwerdeführer – insbesondere in Bezug auf D.________ – in aufgewühltem, aggressivem Zustand regelmässig zu Drohungen und Beschimpfungen geneigt habe. Die plötzlichen, offenbar unkontrollierten Gefühlswallungen seien soweit gegangen, dass er gegenüber andern Personen und gegen deren Hab und Gut massive Gewalt angewendet habe.