Als sie das Gespräch abgebrochen habe, habe er sie erneut angerufen und ihr eine Sprachnachricht hinterlassen (vgl. Anzeigerapport vom 23. Mai 2017). Dies zeige, dass er nicht in der Lage zu sein scheine, D.________ unbehelligt zu lassen. Wenn er den Drang verspüre, ihr seine Gedanken mitzuteilen, bringe er scheinbar nicht immer die Willenskraft auf, dem zu widerstehen. Die Beschwerde müsse so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer genau dies – Kontaktaufnahme mit D.________, wenn ihm der Sinn danach stehe – auch weiterhin zu tun beabsichtige, ohne unmittelbare Konsequenzen wie namentlich eine Wiederverhaftung befürchten zu müssen.