Von einer solchen sei auszugehen. Nicht unwidersprochen bleiben solle die Behauptung, wonach die Ersatzmassnahmen für den Beschwerdeführer «grundsätzlich kein Problem darstellen». Dass dies nicht stimme, habe er durch sein Verhalten seit vergangenen November gezeigt. Trotz mehrfacher Beteuerung, er werde sich im Falle der Haftentlassung an das Kontaktverbot halten, habe er dagegen verstossen, indem er D.________ am 20. Mai 2017 mit unterdrückter Rufnummer telefonisch kontaktiert habe. Als sie das Gespräch abgebrochen habe, habe er sie erneut angerufen und ihr eine Sprachnachricht hinterlassen (vgl. Anzeigerapport vom 23. Mai 2017).