rechtlichen Kontaktverbots – an den Tag gelegt habe, lasse befürchten, dass im Falle des Beschwerdeführers auch künftig mit Drohungen und Nötigungen gegenüber D.________ zu rechnen sei. Weder aus der Rechtsprechung noch aus den Kommentaren lasse sich ableiten, dass nur Drohungen mit dem Tod genügend schwer wären, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Soweit behauptet werde, Art. 221 StPO fordere eine «besonders ungünstige» Rückfallprognose, sei auf die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung in Entscheid 1B_373/2016 vom 23. November 2016 hinzuweisen. Es sei nur noch eine «ungünstige» Rückfallprognose notwendig. Von einer solchen sei auszugehen.