_ seit Monaten vor seiner Verhaftung an den Tag gelegt habe, stelle für sie eine massive Bedrohung und Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit dar und habe sie gezwungen, die eigene Lebensweise umzustellen, indem sie zum Beispiel rund einen Monat nicht mehr in ihrer Wohnung gewohnt und die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr zu den üblichen Zeiten benützt habe, um einer Begegnung mit dem Beschwerdeführer – der bereits mit einem zivilrechtlichen Kontaktverbot belegt worden sei – aus dem Weg zu gehen. Das soeben illustrierte Verhalten, das er auch nach dem 21. November 2016 bis zu seiner Haftung – und namentlich auch während der Geltung des zivil-