224 Abs. 1 StPO vorsehe. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht hätten bei ihrem Vorgehen in Hinblick auf die Anordnung von Ersatzmassnahmen das Prinzip der Verhältnismässigkeit beachtet, was sich zum Vorteil des Beschwerdeführer ausgewirkt habe, habe er doch bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Freiheit bleiben können. Der Beschwerdeführer behaupte, er habe D.________ letztmals am 21. November 2016 bedroht. Hieraus wolle er den Schluss ziehen, dass er künftig keine (Todes- )Drohungen mehr aussprechen werde. Bereits die Tatsachenbehauptung sei aktenwidrig.