224 StPO hätte vorgegangen werden müssen, sei unzutreffend. Nachdem der Beschwerdeführer sich sechs Wochen in Haft befunden habe, ihm vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei und das mögliche weitere Vorgehen, insbesondere die Anordnung von Ersatzmassnahmen mit ihm und der Verteidigung besprochen worden sei, habe in Hinblick auf die Anordnung der Ersatzmassnahmen kein Anlass bestanden, ihn erneut zu verhaften und unverzüglich Beweise zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe zu erheben, wie dies Art. 224 Abs. 1 StPO vorsehe.