Der Beschwerdeführer habe Schritte unternommen, um ein Setting zu organisieren und sein Leben zu regeln. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei dies keinesfalls nur unter Eindruck des vorliegenden Verfahrens geschehen. 4. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, die von der Verteidigung vertretene Haltung, dass nach Art. 224 StPO hätte vorgegangen werden müssen, sei unzutreffend.