Sie könnten nicht auf freiwilliger Basis angeordnet werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Bewährungshelferin bisher an allen Gesprächen teilgenommen, seine Einstellung sei sehr positiv und er nehme gerne an den Gesprächen teil. Eine Arbeitsstelle wäre bereits zur Verfügung gestanden, diese habe sich aber zu nahe am Wohnort von D.________ befunden, so dass der Beschwerdeführer sie nicht habe antreten wollen, weil er dies aufgrund des zivilrechtlichen Kontaktverbots als problematisch erachtet habe. Der Beschwerdeführer habe Schritte unternommen, um ein Setting zu organisieren und sein Leben zu regeln.