Da die Anordnung von Ersatzmassnahmen wegen Wiederholungsgefahr lediglich dem Schutz Dritter diene und vorliegend nicht ernsthaft mit neuen Todesdrohungen des Beschwerdeführers gegenüber D.________ zu rechnen sei, seien diese unbehilflich. Es sei zutreffend, dass die Ersatzmassnahmen für den Beschwerdeführer grundsätzlich kein Problem darstellten. Er sei trotzdem dagegen, dass sie angeordnet werden, wenn dafür die gesetzliche Grundlage fehle. Ersatzmassnahmen könnten nicht ohne Haftgrund angeordnet werden, da im Widerhandlungsfall die Wiederverhaftung drohe. Sie könnten nicht auf freiwilliger Basis angeordnet werden.