Es sei somit festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Vortaten sowie weil nicht ernsthaft zu befürchten sei, der Beschwerdeführer könnte erneut Todesdrohungen ausstossen, die Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen seien die gleichen wie für die Untersuchungshaft. Fehle es am besonderen Haftgrund, seien auch Ersatzmassnahmen unzulässig (HÄRRI, a.a.O., N. 2 zu Art. 237 StPO). Da die Anordnung von Ersatzmassnahmen wegen Wiederholungsgefahr lediglich dem Schutz Dritter diene und vorliegend nicht ernsthaft mit neuen Todesdrohungen des Beschwerdeführers gegenüber D.__