4 auszuschliessen, greife nicht, denn für die Annahme von Wiederholungsgefahr genüge es nicht, dass ein künftiges deliktisches Verhalten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könne. Vielmehr müssten die Delikte ernsthaft drohen und es bedürfe einer ungünstigen Rückfallprognose (FORSTER, a.a.O., N. 14 zu Art. 221 StPO). Es sei somit festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Vortaten sowie weil nicht ernsthaft zu befürchten sei, der Beschwerdeführer könnte erneut Todesdrohungen ausstossen, die Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei.