Nur Todesdrohungen vermöchten die Schwelle zu einem schweren Vergehen zu überschreiten. Eine weniger schwere Drohung oder eine Beschimpfung vermöchte die Wiederholungsgefahr nicht zu begründen, da die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Delikte verübt werden, nicht ausreiche (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 221 StPO). Der Gutachter beurteile die Rückfallprognose für Betäubungsmitteldelikte, spontane Drohungen sowie Beschimpfungen zwar als ungünstig, aber nicht wie von Art. 221 StPO gefordert, als besonders ungünstig. Das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Argument, weitere Drohungen seien nicht