Allerdings werde auch bei der Wiederholungsgefahr vorausgesetzt, dass die Rückfallprognose sehr ungünstig sei. Diese könne nicht für die Ausführungsgefahr verneint und für die Wiederholungsgefahr bejaht werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer letztmals am 21. November 2016 eine Drohung zum Nachteil von D.________ ausgestossen habe und sich seither, obwohl er sie oft kontaktiert habe, nie mehr drohend geäussert habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er künftig Todesdrohungen ausstossen werde. Nur Todesdrohungen vermöchten die Schwelle zu einem schweren Vergehen zu überschreiten.