Es fehle somit an der für die Wiederholungsgefahr notwendigen Vortatenerfordernis. D.________ habe am 5. April 2017 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sie in der Zwischenzeit via Whatsapp beschimpft habe. Drohungen äussere er aber nicht (EV vom 5. April 2017, Z. 162). Das Zwangsmassnahmengericht führe korrekt aus, dass beim Beschwerdeführer das Risiko für besonders schwere Vergehen mit gezielter Gewaltanwendung als gering zu beurteilen sei und verneine aus diesem Grund die Ausführungsgefahr. Allerdings werde auch bei der Wiederholungsgefahr vorausgesetzt, dass die Rückfallprognose sehr ungünstig sei.