Allerdings seien sowohl die Begleitumstände als auch die Drohungen in diesem Fall massiver. Im Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2016 vom 23. September 2016 sei beim Beschuldigten eine Schizophrenie diagnostiziert worden, aufgrund welcher ernsthaft zu befürchten gewesen sei, dass er weitere Drohungen ausstossen werde. Beim Beschwerdeführer liege keine solche krankheitsbedingte Wiederholungsgefahr vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Bundesgericht die Drohungen vom 6. August sowie vom 21. November 2016 als schwer im Sinne der Wiederholungsgefahr qualifizieren würde. Es fehle somit an der für die Wiederholungsgefahr notwendigen Vortatenerfordernis.