Die Drohungen seien keine ernsthaften Todesdrohungen gewesen. Der Sachverhalt des vom Zwangsmassnahmengericht ins Recht gelegten Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014 weiche insofern vom vorliegenden Fall ab, als der dort Beschuldigte massivere Drohungen ausgesprochen habe. Er sei zudem wegen Körperverletzung und Drohung vorbestraft gewesen, habe sich von dieser Verurteilung nicht beirren lassen und praktisch ohne Verzug fortgefahren, sie mit dem Tod zu bedrohen. Im Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2014 vom 03. April 2014 habe der Beschuldigte seine Ehefrau etwa jeden zweiten Tag geboxt, getreten und gewürgt sowie fast jede Nacht vergewaltigt.