Der Beschwerdeführer habe weiter ausgesagt, es könne sein, dass er ihr am 21. November 2017 gedroht habe, aber er habe das nicht ernst gemeint. Solche Aussagen kämen daher, dass er viel Rap höre und man beim Rap jemandem das Schlimmstmögliche sage. Er sage solche Sachen, wenn er keine Schwäche zeigen wolle (EV vom 20. April 2017, Z. 472 f. und 488 ff.). Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er D.________ am 21. November 2016 gegen