alleine zurück. Er bringe dazu vor, er habe sie ja nicht alleine im Jura lassen können (EV vom 20. April 2017, Z. 333 ff.). Er bestreite zudem, D.________ am 6. August 2016 mit dem Tod gedroht zu haben. Er habe sie gefragt, wo er entlang fahren solle. Als eine Antwort ausgeblieben sei, habe er gefragt, ob er links, rechts oder geradeaus in eine Mauer fahren solle (EV vom 20. April 2017, Z. 356 ff.). Er sei genervt gewesen, weil sie keine Antwort gegeben habe und habe ihr keinesfalls mit dem Tod drohen wollen. Der Beschwerdeführer habe weiter ausgesagt, es könne sein, dass er ihr am 21. November 2017 gedroht habe, aber er habe das nicht ernst gemeint.