Neu sei ist einzig die gutachterliche Risikoeinschätzung. Gemäss dem Bundesgericht könnten Todesdrohungen schwere Vergehen sein, die die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnten (Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2014 vom 3. April 2014 E. 2.2.1). Die vom Zwangsmassnahmengericht vorgebrachten Drohungen vom 6. August und 21. November 2016 erfüllten diese Qualifikation aber nicht. Der Beschwerdeführer habe D.________ am 6. August 2016 nicht mit körperlichen Mitteln zur Ausfahrt mit dem Auto genötigt, sondern ihr lediglich gesagt, sie solle einsteigen, sonst fahre er mit E.________ alleine zurück.