Dies, nachdem es im Entscheid vom 24. März 2017 statt der Wiederholungs- von sich aus die Ausführungsgefahr geprüft gehabt habe mit dem Hinweis darauf, dass die Schwere der Delikte für die Wiederholungsgefahr allenfalls nicht gegeben sein könnte. Was das Zwangsmassnahmengericht zu dieser entgegenstehenden Beurteilung gebracht habe, erschliesse sich nicht. Trotzdem stütze sich das Zwangsmassnahmengericht nur auf Vorkommnisse, die lange vor dem Entscheid vom 24. März 2017 vorgefallen seien. Neu sei ist einzig die gutachterliche Risikoeinschätzung.