Das Zwangsmassnahmengericht bringe vor, der Beschwerdeführer habe D.________ mehrmals, insbesondere am 6. August und am 21. November 2016, mit dem Tod bedroht. Die Todesdrohungen seien unter den Begleitumständen als schwer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bezeichnen. Das Zwangsmassnahmengericht führe weiter aus, dass daher beim Beschwerdeführer die Wiederholungsgefahr zu bejahen sei. Dies, nachdem es im Entscheid vom 24. März 2017 statt der Wiederholungs- von sich aus die Ausführungsgefahr geprüft gehabt habe mit dem Hinweis darauf, dass die Schwere der Delikte für die Wiederholungsgefahr allenfalls nicht gegeben sein könnte.