statt D.________, I.________ statt A.________), lasse den Eindruck entstehen, dass der Entscheid nicht mit der nötigen Sorgfalt getroffen worden sei. Weiter führe das Zwangsmassnahmengericht aus, die Vorabstellungnahme des forensisch-psychiatrischen Gutachters gehe beim Beschwerdeführer in Bezug auf Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, aber auch in Bezug auf Beschimpfungen, Drohungen und Missachtung des Kontaktverbots von einem hohen Risiko aus. Das Risiko für besonders schwere Vergehen mit gezielter Gewaltanwendung sei jedoch als gering zu beurteilen. Das Zwangsmassnahmengericht bringe vor, der Beschwerdeführer habe D.______