2 Formalien, wie die Frist nach Art. 226 Abs. 1 StPO, nicht eingehalten worden. Das prozessual unrichtige Vorgehen sowie die Tatsache, dass das Zwangsmassnahmengericht einerseits irrtümlicherweise die provisorische Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet habe, obwohl der Beschwerdeführer bereits in Freiheit gewesen sei, sowie andererseits, dass es in seinem Entscheid vom 11. Mai 2017 die Namen des Beschwerdeführers und der Geschädigten falsch wiedergegeben habe (H.________ statt D.______