227 Abs. 2 StPO stellen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr in Haft befunden, womit sich das Verfahren nicht nach Art. 227 StPO, sondern nach Art. 224 StPO richte. Demnach hätte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer erneut vorläufig festnehmen und eine Hafteröffnung durchführen müssen (Art. 224 Abs. 1 und 2 StPO). Ebenso seien die übrigen