Er, der Beschwerdeführer, sei indes am 1. Mai 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen worden, ohne dass eine Verlängerung der Untersuchungshaft beantragt worden wäre. Somit sei das Haftverfahren abgeschlossen. Dass er eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen gehabt habe, spiele keine Rolle. Beim Strafvollzug handle es sich nicht um eine strafprozessuale Haftart. Zur Aufrechterhaltung der Haft hätte die Staatsanwaltschaft vier Tage vor Ablauf der Haftdauer einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO stellen müssen.