237 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Ersatzmassnahmen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer vertritt folgende Auffassung: Das Zwangsmassnahmengericht führe aus, das Verfahren richte sich gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO nach Art. 227 StPO. Er, der Beschwerdeführer, sei indes am 1. Mai 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen worden, ohne dass eine Verlängerung der Untersuchungshaft beantragt worden wäre.