2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdebefugnis gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts auf Anordnung von Ersatzmassnahmen steht auch der sich in Freiheit befindenden Person zu (HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 237 StPO).