Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Mai 2017 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. In ihrer Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen und dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. In der Replik vom 9. Juni 2017 (Eingang: 12. Juni 2017) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.