Am 5. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht, gegen den Beschwerdeführer auf den 12. Mai 2017 als Ersatzmassnahmen ein Kontaktverbot zu D.________ und eine Meldepflicht bei der Bewährungshilfe anzuordnen. Am 11. Mai 2017 entschied das Zwangsmassnahmengericht, dass gegen den Beschwerdeführer per sofort ein Kontaktverbot zu D.________ und eine Meldepflicht bei der Bewährungshilfe angeordnet werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Mai 2017 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.