Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 202 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung von Ersatzmassnahmen Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Drohungen, Beschimpfungen etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 11. Mai 2017 (KZM 17 607) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohungen und Beschimpfungen. In diesem Zusammenhang befand er sich vom 24. März 2017 bis am 4. Mai 2017 in Untersuchungshaft. Am 5. Mai 2017 beantrag- te die Staatsanwaltschaft dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht, gegen den Beschwerdeführer auf den 12. Mai 2017 als Ersatzmassnahmen ein Kontaktverbot zu D.________ und eine Meldepflicht bei der Bewährungshilfe anzuordnen. Am 11. Mai 2017 entschied das Zwangsmassnahmengericht, dass gegen den Be- schwerdeführer per sofort ein Kontaktverbot zu D.________ und eine Meldepflicht bei der Bewährungshilfe angeordnet werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 Beschwerde und bean- tragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Mai 2017 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. In ihrer Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen und dem amt- lichen Verteidiger des Beschwerdeführers sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. In der Replik vom 9. Juni 2017 (Eingang: 12. Juni 2017) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhe- bung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Die Beschwerdebefugnis gegen Entscheide des Zwangsmass- nahmengerichts auf Anordnung von Ersatzmassnahmen steht auch der sich in Freiheit befindenden Person zu (HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 237 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Er- satzmassnahmen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer vertritt folgende Auffassung: Das Zwangsmassnahmenge- richt führe aus, das Verfahren richte sich gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO nach Art. 227 StPO. Er, der Beschwerdeführer, sei indes am 1. Mai 2017 aus der Unter- suchungshaft entlassen worden, ohne dass eine Verlängerung der Untersuchungs- haft beantragt worden wäre. Somit sei das Haftverfahren abgeschlossen. Dass er eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen gehabt habe, spiele keine Rolle. Beim Strafvollzug handle es sich nicht um eine strafprozessuale Haftart. Zur Aufrechter- haltung der Haft hätte die Staatsanwaltschaft vier Tage vor Ablauf der Haftdauer einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft unter Anordnung von Er- satzmassnahmen gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO stellen müssen. Der Beschwerde- führer habe sich nicht mehr in Haft befunden, womit sich das Verfahren nicht nach Art. 227 StPO, sondern nach Art. 224 StPO richte. Demnach hätte die Staatsan- waltschaft den Beschwerdeführer erneut vorläufig festnehmen und eine Hafteröff- nung durchführen müssen (Art. 224 Abs. 1 und 2 StPO). Ebenso seien die übrigen 2 Formalien, wie die Frist nach Art. 226 Abs. 1 StPO, nicht eingehalten worden. Das prozessual unrichtige Vorgehen sowie die Tatsache, dass das Zwangsmassnah- mengericht einerseits irrtümlicherweise die provisorische Verlängerung der Unter- suchungshaft angeordnet habe, obwohl der Beschwerdeführer bereits in Freiheit gewesen sei, sowie andererseits, dass es in seinem Entscheid vom 11. Mai 2017 die Namen des Beschwerdeführers und der Geschädigten falsch wiedergegeben habe (H.________ statt D.________, I.________ statt A.________), lasse den Eindruck entstehen, dass der Entscheid nicht mit der nötigen Sorgfalt getroffen worden sei. Weiter führe das Zwangsmassnahmengericht aus, die Vorabstellung- nahme des forensisch-psychiatrischen Gutachters gehe beim Beschwerdeführer in Bezug auf Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, aber auch in Bezug auf Beschimpfungen, Drohungen und Missachtung des Kontaktverbots von einem ho- hen Risiko aus. Das Risiko für besonders schwere Vergehen mit gezielter Gewalt- anwendung sei jedoch als gering zu beurteilen. Das Zwangsmassnahmengericht bringe vor, der Beschwerdeführer habe D.________ mehrmals, insbesondere am 6. August und am 21. November 2016, mit dem Tod bedroht. Die Todesdrohungen seien unter den Begleitumständen als schwer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bezeichnen. Das Zwangsmassnahmengericht führe weiter aus, dass daher beim Beschwerdeführer die Wiederholungsgefahr zu bejahen sei. Dies, nachdem es im Entscheid vom 24. März 2017 statt der Wiederholungs- von sich aus die Ausführungsgefahr geprüft gehabt habe mit dem Hinweis darauf, dass die Schwere der Delikte für die Wiederholungsgefahr allenfalls nicht gegeben sein könnte. Was das Zwangsmassnahmengericht zu dieser entgegenstehenden Beur- teilung gebracht habe, erschliesse sich nicht. Trotzdem stütze sich das Zwangs- massnahmengericht nur auf Vorkommnisse, die lange vor dem Entscheid vom 24. März 2017 vorgefallen seien. Neu sei ist einzig die gutachterliche Risikoein- schätzung. Gemäss dem Bundesgericht könnten Todesdrohungen schwere Vergehen sein, die die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnten (Urteil des Bundes- gerichts 1B_106/2014 vom 3. April 2014 E. 2.2.1). Die vom Zwangsmassnahmen- gericht vorgebrachten Drohungen vom 6. August und 21. November 2016 erfüllten diese Qualifikation aber nicht. Der Beschwerdeführer habe D.________ am 6. Au- gust 2016 nicht mit körperlichen Mitteln zur Ausfahrt mit dem Auto genötigt, son- dern ihr lediglich gesagt, sie solle einsteigen, sonst fahre er mit E.________ alleine zurück. Er bringe dazu vor, er habe sie ja nicht alleine im Jura lassen können (EV vom 20. April 2017, Z. 333 ff.). Er bestreite zudem, D.________ am 6. August 2016 mit dem Tod gedroht zu haben. Er habe sie gefragt, wo er entlang fahren sol- le. Als eine Antwort ausgeblieben sei, habe er gefragt, ob er links, rechts oder ge- radeaus in eine Mauer fahren solle (EV vom 20. April 2017, Z. 356 ff.). Er sei ge- nervt gewesen, weil sie keine Antwort gegeben habe und habe ihr keinesfalls mit dem Tod drohen wollen. Der Beschwerdeführer habe weiter ausgesagt, es könne sein, dass er ihr am 21. November 2017 gedroht habe, aber er habe das nicht ernst gemeint. Solche Aussagen kämen daher, dass er viel Rap höre und man beim Rap jemandem das Schlimmstmögliche sage. Er sage solche Sachen, wenn er keine Schwäche zeigen wolle (EV vom 20. April 2017, Z. 472 f. und 488 ff.). Der Be- schwerdeführer bestreite nicht, dass er D.________ am 21. November 2016 gegen 3 den Kopf getreten habe. Allerdings bestreite er, dass es mehrere Fusstritte gewe- sen seien. Er habe nach dem ersten Fusstritt gestoppt, weil er gemerkt habe, dass er einen Fehler gemacht habe (EV vom 20. April 2017, Z. 455 ff. und 566 ff.). Die Begleitumstände stellten sich demnach in einigen Bereichen massiv anders dar als vom Zwangsmassnahmengericht vorgebracht. Die Drohungen seien keine ernst- haften Todesdrohungen gewesen. Der Sachverhalt des vom Zwangsmassnah- mengericht ins Recht gelegten Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2014 vom 21. Fe- bruar 2014 weiche insofern vom vorliegenden Fall ab, als der dort Beschuldigte massivere Drohungen ausgesprochen habe. Er sei zudem wegen Körperverletzung und Drohung vorbestraft gewesen, habe sich von dieser Verurteilung nicht beirren lassen und praktisch ohne Verzug fortgefahren, sie mit dem Tod zu bedrohen. Im Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2014 vom 03. April 2014 habe der Beschuldigte seine Ehefrau etwa jeden zweiten Tag geboxt, getreten und gewürgt sowie fast je- de Nacht vergewaltigt. Dass die unter diesen Begleitumständen ausgesprochenen Todesdrohungen, anlässlich derer er auch ein Messer in der Hand gehalten habe, vom Bundesgericht als schwere Vergehen und als für die Wiederholungsgefahr schwer genug qualifiziert worden seien, überrasche nicht. Allerdings seien sowohl die Begleitumstände als auch die Drohungen in diesem Fall massiver. Im Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2016 vom 23. September 2016 sei beim Beschuldigten ei- ne Schizophrenie diagnostiziert worden, aufgrund welcher ernsthaft zu befürchten gewesen sei, dass er weitere Drohungen ausstossen werde. Beim Beschwerdefüh- rer liege keine solche krankheitsbedingte Wiederholungsgefahr vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Bundesgericht die Drohungen vom 6. August sowie vom 21. November 2016 als schwer im Sinne der Wiederholungsgefahr qualifizie- ren würde. Es fehle somit an der für die Wiederholungsgefahr notwendigen Vorta- tenerfordernis. D.________ habe am 5. April 2017 ausgesagt, dass der Beschwer- deführer sie in der Zwischenzeit via Whatsapp beschimpft habe. Drohungen äusse- re er aber nicht (EV vom 5. April 2017, Z. 162). Das Zwangsmassnahmengericht führe korrekt aus, dass beim Beschwerdeführer das Risiko für besonders schwere Vergehen mit gezielter Gewaltanwendung als gering zu beurteilen sei und verneine aus diesem Grund die Ausführungsgefahr. Al- lerdings werde auch bei der Wiederholungsgefahr vorausgesetzt, dass die Rück- fallprognose sehr ungünstig sei. Diese könne nicht für die Ausführungsgefahr ver- neint und für die Wiederholungsgefahr bejaht werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer letztmals am 21. November 2016 eine Drohung zum Nach- teil von D.________ ausgestossen habe und sich seither, obwohl er sie oft kontak- tiert habe, nie mehr drohend geäussert habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er künftig Todesdrohungen ausstossen werde. Nur Todesdrohungen vermöchten die Schwelle zu einem schweren Vergehen zu überschreiten. Eine we- niger schwere Drohung oder eine Beschimpfung vermöchte die Wiederholungsge- fahr nicht zu begründen, da die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Delikte verübt werden, nicht ausreiche (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 221 StPO). Der Gutachter beurteile die Rückfallprognose für Betäubungsmitteldelikte, spontane Drohungen sowie Beschimpfungen zwar als un- günstig, aber nicht wie von Art. 221 StPO gefordert, als besonders ungünstig. Das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Argument, weitere Drohungen seien nicht 4 auszuschliessen, greife nicht, denn für die Annahme von Wiederholungsgefahr genüge es nicht, dass ein künftiges deliktisches Verhalten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könne. Vielmehr müssten die Delikte ernsthaft drohen und es bedürfe einer ungünstigen Rückfallprognose (FORSTER, a.a.O., N. 14 zu Art. 221 StPO). Es sei somit festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Vortaten sowie weil nicht ernsthaft zu befürchten sei, der Beschwerdeführer könnte erneut Todesdro- hungen ausstossen, die Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen seien die gleichen wie für die Unter- suchungshaft. Fehle es am besonderen Haftgrund, seien auch Ersatzmassnahmen unzulässig (HÄRRI, a.a.O., N. 2 zu Art. 237 StPO). Da die Anordnung von Ersatz- massnahmen wegen Wiederholungsgefahr lediglich dem Schutz Dritter diene und vorliegend nicht ernsthaft mit neuen Todesdrohungen des Beschwerdeführers ge- genüber D.________ zu rechnen sei, seien diese unbehilflich. Es sei zutreffend, dass die Ersatzmassnahmen für den Beschwerdeführer grundsätzlich kein Problem darstellten. Er sei trotzdem dagegen, dass sie angeordnet werden, wenn dafür die gesetzliche Grundlage fehle. Ersatzmassnahmen könnten nicht ohne Haftgrund angeordnet werden, da im Widerhandlungsfall die Wiederverhaftung drohe. Sie könnten nicht auf freiwilliger Basis angeordnet werden. Im Übrigen habe der Be- schwerdeführer gemäss Auskunft der Bewährungshelferin bisher an allen Ge- sprächen teilgenommen, seine Einstellung sei sehr positiv und er nehme gerne an den Gesprächen teil. Eine Arbeitsstelle wäre bereits zur Verfügung gestanden, die- se habe sich aber zu nahe am Wohnort von D.________ befunden, so dass der Beschwerdeführer sie nicht habe antreten wollen, weil er dies aufgrund des zivil- rechtlichen Kontaktverbots als problematisch erachtet habe. Der Beschwerdeführer habe Schritte unternommen, um ein Setting zu organisieren und sein Leben zu re- geln. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei dies keinesfalls nur un- ter Eindruck des vorliegenden Verfahrens geschehen. 4. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, die von der Verteidigung vertretene Haltung, dass nach Art. 224 StPO hätte vorgegangen werden müssen, sei unzutreffend. Nachdem der Beschwerdeführer sich sechs Wochen in Haft befunden habe, ihm vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei und das mögliche weitere Vor- gehen, insbesondere die Anordnung von Ersatzmassnahmen mit ihm und der Ver- teidigung besprochen worden sei, habe in Hinblick auf die Anordnung der Ersatz- massnahmen kein Anlass bestanden, ihn erneut zu verhaften und unverzüglich Beweise zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe zu erheben, wie dies Art. 224 Abs. 1 StPO vorsehe. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht hätten bei ihrem Vorgehen in Hinblick auf die Anord- nung von Ersatzmassnahmen das Prinzip der Verhältnismässigkeit beachtet, was sich zum Vorteil des Beschwerdeführer ausgewirkt habe, habe er doch bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Freiheit bleiben können. Der Beschwerdeführer behaupte, er habe D.________ letztmals am 21. November 2016 bedroht. Hieraus wolle er den Schluss ziehen, dass er künftig keine (Todes- )Drohungen mehr aussprechen werde. Bereits die Tatsachenbehauptung sei ak- tenwidrig. Erstellt sei, dass der Beschwerdeführer D.________ auch nach dem Vor- fall vom 21. November 2016 bedroht habe: Am 29. November 2016 habe er ihr per 5 Whatsapp eine Fotoaufnahme eines Zeitungsbeitrags mit der Überschrift «Schmink-Tipps für verprügelte Ehefrauen» gesendet. Am 21. Januar 2017 habe er ihr per Whatsapp die Symbole Pistole, Bombe und Messer, unmittelbar gefolgt von der Beschimpfung «Hure» und der Äusserung «Stirb a dire paranoide sinnlose Angst du truurige grusige härzlose mönsch» geschickt. Am 18. März 2017 habe er ihr nach diversen Beschimpfungen: «I figge dis läbe no zrügg gloub mer...!, Ufne angeri art» geschrieben. Im Übrigen könne bei der Frage nach tatbestandsmässi- gen Drohungen nicht nur auf den Wortlaut einzelner Äusserungen abgestellt wer- den. Sein Verhalten, das er gegenüber D.________ seit Monaten vor seiner Ver- haftung an den Tag gelegt habe, stelle für sie eine massive Bedrohung und Ein- schränkung ihrer persönlichen Freiheit dar und habe sie gezwungen, die eigene Lebensweise umzustellen, indem sie zum Beispiel rund einen Monat nicht mehr in ihrer Wohnung gewohnt und die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr zu den übli- chen Zeiten benützt habe, um einer Begegnung mit dem Beschwerdeführer – der bereits mit einem zivilrechtlichen Kontaktverbot belegt worden sei – aus dem Weg zu gehen. Das soeben illustrierte Verhalten, das er auch nach dem 21. November 2016 bis zu seiner Haftung – und namentlich auch während der Geltung des zivil- rechtlichen Kontaktverbots – an den Tag gelegt habe, lasse befürchten, dass im Falle des Beschwerdeführers auch künftig mit Drohungen und Nötigungen gegenü- ber D.________ zu rechnen sei. Weder aus der Rechtsprechung noch aus den Kommentaren lasse sich ableiten, dass nur Drohungen mit dem Tod genügend schwer wären, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Soweit behauptet werde, Art. 221 StPO fordere eine «besonders ungünstige» Rückfallprognose, sei auf die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung in Ent- scheid 1B_373/2016 vom 23. November 2016 hinzuweisen. Es sei nur noch eine «ungünstige» Rückfallprognose notwendig. Von einer solchen sei auszugehen. Nicht unwidersprochen bleiben solle die Behauptung, wonach die Ersatzmassnah- men für den Beschwerdeführer «grundsätzlich kein Problem darstellen». Dass dies nicht stimme, habe er durch sein Verhalten seit vergangenen November gezeigt. Trotz mehrfacher Beteuerung, er werde sich im Falle der Haftentlassung an das Kontaktverbot halten, habe er dagegen verstossen, indem er D.________ am 20. Mai 2017 mit unterdrückter Rufnummer telefonisch kontaktiert habe. Als sie das Gespräch abgebrochen habe, habe er sie erneut angerufen und ihr eine Sprach- nachricht hinterlassen (vgl. Anzeigerapport vom 23. Mai 2017). Dies zeige, dass er nicht in der Lage zu sein scheine, D.________ unbehelligt zu lassen. Wenn er den Drang verspüre, ihr seine Gedanken mitzuteilen, bringe er scheinbar nicht immer die Willenskraft auf, dem zu widerstehen. Die Beschwerde müsse so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer genau dies – Kontaktaufnahme mit D.________, wenn ihm der Sinn danach stehe – auch weiterhin zu tun beabsichti- ge, ohne unmittelbare Konsequenzen wie namentlich eine Wiederverhaftung be- fürchten zu müssen. Gerade die mangelnde Selbstkontrolle habe in der Vergan- genheit dazu geführt, dass der Beschwerdeführer – insbesondere in Bezug auf D.________ – in aufgewühltem, aggressivem Zustand regelmässig zu Drohungen und Beschimpfungen geneigt habe. Die plötzlichen, offenbar unkontrollierten Ge- fühlswallungen seien soweit gegangen, dass er gegenüber andern Personen und gegen deren Hab und Gut massive Gewalt angewendet habe. Der Vorfall vom 6 21. November 2016, bei welcher er D.________, die den gemeinsamen Sohn auf dem Arm getragen habe, unvermittelt gegen den Kopf geschlagen habe, so dass sie gegen hinten gefallen sei und sie mit dem Fuss gegen den Kopf getreten habe, zeige dies. Weder am psychischen Zustand des Beschwerdeführers noch an der ungeklärten Situation hinsichtlich des Kontakts zu seinem Sohn und des daraus re- sultierenden Konflikts habe sich nach der Entlassung aus der Haft etwas Grundle- gendes geändert. Daher müsse befürchtet werden, dass insbesondere im Fall des Zusammentreffens des Beschwerdeführers mit D.________ er erneut die Selbst- kontrolle verliere und ihr gegenüber drohend oder gewalttätig werde. Damit liege für ihn in Bezug auf Drohung, Nötigung und Körperverletzung, speziell zum Nach- teil von D.________, eine ungünstige Rückfallprognose vor. Schliesslich sei auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe «mehrere Schritte unternommen um ein Setting zu organisieren und sein Leben zu regeln», ins richtige Licht zu rücken: Es sei nicht er gewesen, der sein Setting organisiert und sein neues Leben geregelt habe. In Wahrheit handle es sich um eine Gruppe von Personen um die Bewährungshelferin, die dafür besorgt seien, dass dem Be- schwerdeführer der Weg aus der Obdachlosigkeit zurück in ein geregeltes Leben geebnet werde. Mit der Organisation einer Wohngelegenheit bei der Felber-Stiftung sei dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprochen worden. Von ihm sei bislang vor allem erwartet worden, dass er sich den gesellschaftlichen Regeln, die sich aus den neuen Strukturen, in die er sich aus eigenem Wunsch begebe, verpflichte. Dem Beschwerdeführer sei zugute zu halten, dass er sich in diesen Prozess zur Verbesserung seiner Lebenssituation begeben habe und hier bislang Zugeständ- nisse gemacht habe, die seinen scheinbaren Überzeugungen – sich gegen ihm auferlegte Regeln aufzulehnen – an sich zuwiderlaufen. Der Weg des Beschwerde- führers in einen geregelten Alltag diene letztlich auch dem Opfer und sei weiter zu verfolgen. Ein wesentlicher Teil des Settings bilde die Vorgabe, dass er sich bis auf weiteres von D.________ fernhalte und sie nicht mehr belästige. Dies solle durch die Ersatzmassnahme in verhältnismässiger Weise gewährleistet werden. 5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, Beschimpfungen vermöchten keine Wiederholungsgefahr zu begründen. Es sei anzunehmen, dass D.________ die Äusserungen nicht als Drohungen aufgefasst habe, da sie am 5. April 2017 ausge- sagt habe, er habe ihr gegenüber keine Drohungen mehr geäussert. Im Weiteren komme die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rückfallprognose nicht in jedem Fall zur Anwendung: Die Anforderungen an die Annahme einer Rückfall- gefahr seien nur tiefer anzusetzen, wenn die Tatschwere und die Sicherheitsrele- vanz am oberen Ende des Spektrums lägen. Vorliegend sei nicht die Rückfallge- fahr bezüglich schwerer Gewalt- und Sexualdelikte zu beurteilen, sondern bezüg- lich Drohungen. Daher sei an der Voraussetzung der sehr ungünstigen Rückfall- prognose festzuhalten, welche hier nicht gegeben sei. Ferner habe sich die Le- bensführung des Berufungsführers stabilisiert. Er habe in eine Wohnung der Fel- ber-Stiftung ziehen können. 6. Zunächst ist festzustellen, dass die «direkte» Anordnung der Ersatzmassnahmen ordnungsgemäss erfolgt ist. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, ergibt sich 7 dies bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 237 Abs. 1 StPO: «mildere Massnahme»; vgl. auch Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht in der Folge die Ersatzmassnahmen widerrufen, an- dere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anord- nen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die Aufla- gen nicht erfüllt. Überdies richten sich nach Massgabe von Art. 237 Abs. 4 StPO die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen bloss sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör gewährt wor- den (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2017, Ziff. 2) 7. 7.1 Die Anordnung von Ersatzmassnahmen erfordert – wie die Untersuchungshaft – einerseits einen dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dieser liegt vor. Er wird vom Beschwerdeführer grossenteils auch nicht bestritten. Insbesondere hat er zugegeben, D.________ am 21. November 2016 geschlagen und gegen den Kopf getreten zu haben (EV Beschwerdeführer 23. März 2017, Z. 119). 7.2 Andererseits ist ein besonderer Haftgrund notwendig. Das Zwangsmassnahmenge- richt beruft sich auf die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Diese liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefähr- det, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzu- beziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingrif- fe in dieses als schwer zu qualifizieren sein (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Drohungen gemäss Art. 180 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) – bedroht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – sind dann keine Bagatell- delikte, wenn sie ernsthaft und glaubwürdig sind und massgebliche Benachteili- gungen zum Gegenstand haben, die geeignet sind, die Sicherheit anderer Perso- nen nur schon durch das Ausstossen der Drohung als solcher und der damit ver- bundenen Einschüchterung erheblich in Frage zu stellen (Urteil des Bundesge- richts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Die Verhütung weiterer schwer- wiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmen- zweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine ungünstige Rückfall- prognose (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E 2.10: In Änderung der publizierten Rechtsprechung […] ist demnach vom zwingenden Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprognose zur Bejahung von Wiederholungsgefahr Abstand zu nehmen. Notwendig, aber auch ausreichend ist nach dem Gesagten grundsätzlich eine ungünstige Rückfall- prognose.). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben. Die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürchten sein (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2016 vom 8. Februar 2016 E. 3.3; 1B_249/2014 vom 8 6. August 2014 E. 3.2; 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 221 StPO). Trotz ihrer restriktiven Anwendbarkeit ist die Wiederholungsgefahr hier gegeben. Zur Begründung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Ob eine ungünstige Rückfallprognose vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Sie wird nicht durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten präjudiziert oder gar entschieden, sondern vom Gericht geprüft. Wie auch der Be- schwerdeführer anmerkt, kam die Vorabstellungnahme in Bezug auf Verstösse ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, aber auch in Bezug auf Beschimpfungen, Dro- hungen und Missachtung des Kontaktverbots zum Schluss, dass ein hohes Risiko vorliegt. Insgesamt fällt die Legalprognose (noch) ungünstig aus, wobei das Risiko für besonders schwere Vergehen mit gezielter Gewaltanwendung und/oder Einsatz von Waffen als gering beurteilt wird (Vorabstellungnahme vom 28. April 2017, S. 6). Den Beweis für die (hier sogar sehr) ungünstige Rückfallprognose im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer denn auch gleich selbst erbracht, indem er am 21. Mai 2017 – das heisst während des laufenden Beschwerdeverfahrens und bloss zwei Wochen nach seiner Haftentlassung – die Geschädigte telefonisch kontaktiert hat. Er wurde entsprechend verzeigt (vgl. An- zeigerapport vom 23. Mai 2017). Ein solches Gebaren wirft sogar die Frage nach der Geeignetheit der strafrechtlichen Ersatzmassnahme auf. Was schliesslich die Streitfrage betrifft, ob die Wiederholung ausreichend schwerer Vergehen und Verbrechen droht, ist diese zu bejahen. Es mag sein, dass die er- wähnten Urteile des Bundesgerichts zumindest teilweise noch schwerwiegendere Vorwürfe zum Gegenstand hatten. Nichtsdestotrotz sind die hier vorhandenen (To- des-)Drohungen als schwer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Es kann verwiesen werden auf folgende Vorgänge, die sich nach An- sicht der Kammer wiederholen können: Todesdrohung, nachdem er D.________ und das gemeinsame Kind mit physischen und psychischen Mitteln zu einer Aus- fahrt mit dem Auto genötigt hatte; Todesdrohung, bevor er sie erzürnt darüber, von ihr unter anderem wegen dieser Todesdrohung aus der Wohnung gesperrt worden zu sein, zu Boden warf und mit mindestens einem Fusstritt traktierte. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich, wenn er ausführt, seiner An- sicht nach habe seine ehemalige Partnerin die Äusserungen nicht als Drohungen aufgefasst, da sie am 5. April 2017 ausgesagt habe, er habe ihr gegenüber keine Drohungen mehr geäussert. Wie bereits die Staatsanwaltschaft festhält, hat das Verhalten des Beschwerdeführers für D.________ zu einer massiven Bedrohung und Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit geführt. Immerhin gab sie anlässlich ihrer Einvernahme an, das Ganze habe sie wahnsinnig gemacht. Sie habe das Ge- fühl gehabt, nichts anders zu tun, als sich mit diesem Mann zu beschäftigen (EV D.________ vom 5. April 2017, Z. 199). Erinnert sei in diesem Kontext ausserdem an das erst am 29. November 2016 versendete Bild «Schmink-Tipps für verprügel- te Ehefrauen», an die einige Wochen später geschickte Whatsapp-Nachricht mit den Symbolen Pistole, Bombe und Messer sowie nicht zuletzt an seine rechtskräf- tige Verurteilung wegen mehrfachen Raubes und Vergehen gegen das Waffenge- setz (vgl. Auszug Strafregister Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2016). Das 9 Verhalten des Beschwerdeführers scheint derzeit ziemlich unberechenbar. Daran hat er sofortig und intensiv zu arbeiten. Zusammengefasst ist bezüglich der schwe- ren Drohungen Wiederholungsgefahr anzunehmen, da diese ernst- und glaubhaft sind und allein dadurch, dass sie ausgestossen werden, die Sicherheit von D.________ erheblich beeinträchtigen. 7.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfügten Ersatzmassnahmen als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungen legt die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigungen legt die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am En- de des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - D.________, v.d. Fürsprecherin G.________ (Art. 214 Abs. 4 StPO) Bern, 13. Juni 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11