Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. In Bezug auf die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bleibt schliesslich festzuhalten, dass keine solche ersichtlich ist. Das Regionalgericht hat bloss die Strafprozessordnung rechtlich korrekt angewendet. 6.4 Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2017 ohne Entschuldigungsgrund ferngeblieben. Ihre Einsprache gilt damit als zurückgezogen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 7. Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 428 Abs. 1 StPO.