Wer Einsprache erhebt und in der Folge die Gelegenheit erhält, vor einem Gericht zu plädieren (nicht bloss im Kanton F.________ polizeilich einvernommen zu werden), und es sodann vorzieht, insbesondere aus Zeitgründen nicht zu erscheinen, handelt widersprüchlich, kann aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten und ist nicht zu schützen. Genau diese Konsequenz sieht Art. 356 Abs. 4 StPO vor. Soweit die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. März 2017 mitteilte, «Eine erneute Vorladung müsste Ihrerseits polizeilich durchgesetzt werden», kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.