die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin (respektive ihr Vertreter) ist hier ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen vorgeladen worden. Dies mutmasslich, damit sie ihre eigene Sicht der Dinge mündlich darlegen kann. Sie war es schliesslich, welche durch ihre Einsprache gegen den Strafbefehl das Gerichtsverfahren erst ins Rollen gebracht hat. Wer Einsprache erhebt und in der Folge die Gelegenheit erhält, vor einem Gericht zu plädieren (nicht bloss im Kanton F.___