Zur Hauptverhandlung sei die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Vertreter sodann ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Dementsprechend sei, wie im Gesetz vorgesehen, die erwähnte Verfügung mit der Bestätigung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 26. Oktober 2016 ergangen. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 30. März 2017 erwähnt habe, eine erneute Vorladung müsste «polizeilich durchgesetzt» werden. Aus dieser Bemerkung lasse sich indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die gesetzliche Regelung sei klar; die entsprechenden Forma-