In Ziffer 3 dieses Schreibens sei Ferienabwesenheit geltend gemacht und mit Unterlagen belegt worden. Hierauf sei die Hauptverhandlung vom 19. April 2017 abgesetzt und die Beschwerdeführerin respektive ihr Vertreter neu für eine Hauptverhandlung auf den 3. Mai 2017 vorgeladen worden; dies mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erscheinungspflicht und die Folgen für den Fall des Nichterscheinens. Zur Hauptverhandlung sei die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Vertreter sodann ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.