5. In seiner Stellungnahme hält das Regionalgericht fest, aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Vertreter, B.________, mit Verfügung vom 27. März 2017 form- und fristgerecht für eine Hauptverhandlung auf den 19. April 2017 vorgeladen worden sei. Auf die Vorladung habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. März 2017 reagiert. In Ziffer 3 dieses Schreibens sei Ferienabwesenheit geltend gemacht und mit Unterlagen belegt worden.