4. Die Beschwerdeführerin macht Folgendes geltend: Die Vertretung der A.________ , Herr B.________ ist dem Termin nicht unentschuldigt fern geblieben, sondern hat unmissverständlich und begründet das fernbleiben auch zukünftiger Vorladungen angekündigt. Der Einwand der Verhältnismäßige (Delikt CHF 40 Busse und Beklagten Aufwand CHF 500) müsste den Vorladungsfolgezwang wohl beseitigen. Ansonsten verstehe ich das mit der Verhältnismäßige wohl falsch. Eine Alternative wäre gewesen, die örtliche Polizei eine Vorladung zur Einvernahme ausstellen zu lassen. Dieser hätte die Beklagte Folge geleistet. Allein schon der Weg E.___