3. Das Regionalgericht begründete seine Verfügung vom 3. Mai 2017 wie folgt: Die beschuldigte Person sei trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2017 unentschuldigt ferngeblieben und habe sich auch nicht vertreten lassen. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gelte ihre Einsprache damit als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).