Die Rechtskraft des Strafbefehls BM ________ sei aufzuheben und zu Lasten und Kostenfolge der Staatsanwaltschaft zurück zu ziehen. Der Beklagten Partei ist eine Parteientschädigung von CHF. 180.00 zuzusprechen (Schriftverkehr seid fast zwei Jahren). Am 24. Mai 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Das Regionalgericht beantragte am 29. Mai 2017 sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.