Die Hauptverhandlung fand am 3. Mai 2017 um 14:30 Uhr statt. Die Beschwerdeführerin ist bis um 14:45 Uhr nicht erschienen. Um 14:50 Uhr schloss das Regionalgericht die Verhandlung und verfügte, dass entsprechend der Strafbefehl Nr. BM ________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2016 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2017 Beschwerde und beantragte was folgt: Die Rechtskraft des Strafbefehls BM ________ sei aufzuheben und zu Lasten und Kostenfolge der Staatsanwaltschaft zurück zu ziehen.