Es wurde ihr überdies Folgendes mitgeteilt: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern und lässt sie sich auch nicht anwaltlich vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO).