Bei nicht eintreten auf unseren Antrag werden wir uns mit einer Strafanzeige gegen Unbekannt befassen. Der unterzeichnende Geschäftsführer weilt in den Ferien. Eine erneute Vorladung müsste Ihrerseits polizeilich durchgesetzt werden. (Siehe Verhältnismässigkeit). Gestützt auf dieses Schreiben lud das Regionalgericht am 5. April 2017 erneut für eine Hauptverhandlung vor. Diese wurde angesetzt auf den 3. Mai 2017. Die Beschwerdeführerin wurde wiederum zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Es wurde ihr überdies Folgendes mitgeteilt: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.