Antrag: Das Strafverfahren ist mit Kostenfolge für die Staatsanwaltschaft und Parteientschädigung (durch das Gericht festzulegen) zugunsten des Beklagten abzuweisen. Begründung: 1. Unverhältnismässige des ganzen Verfahrens, 2. Ungetreue Geschäftsführung und Fälschung Schriftstück, und Ferienabwesenheit. Diesen Punkt muss angesichts des „Tatbestands“ nicht ausgeführt werden. Siehe Punkt 1 und der Bussenzettel ist mit der Bemerkung „Lenker getroffen, hat zugegeben eine Stunde parkiert zu haben“ offensichtlich gefälscht worden. Bei nicht eintreten auf unseren Antrag werden wir uns mit einer Strafanzeige gegen Unbekannt befassen.